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AGB Geschäftskunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden

§1 Geltungsbereich und Anbieter

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen von Geschäftskunden welche mit paipa (https://www.paipa.de) Geschäftsführer: Christian Schneider abgeschlossen werden. E-Mail: info@paipa.de

(2) Für alle Aufträge, welche uns Unternehmer (vgl. § 14 BGB) erteilen, gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst im Falle unserer Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren ausdrücklich vorbehalten.

(2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, in Textform (insbesondere per E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

(3) Bei Bestellungen auf elektronischem Wege sind wir nicht verpflichtet, den Zugang unverzüglich zu bestätigen. Bestätigen wir einen solchen Zugang dennoch, liegt allein in dieser Bestätigung noch nicht die Annahme des entsprechenden Angebots auf Abschluss eines Vertrages. Hierfür bedarf es vielmehr einer Erklärung unsererseits im Sinne des vorstehenden Absatzes

 
§3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den vereinbarten Bedingungen. Sofern nicht anders vereinbart oder vermerkt, handelt es sich bei unseren Preisen um Nettopreise, also ohne Umsatzsteuer, inklusive Verpackungskosten. Die Preise umfassen nicht die im Empfangsland anfallenden Steuern und Abgaben. Diese Steuern und Abgaben gehen vielmehr zu Lasten des Bestellers.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Transportkosten an bis zu 2 Standorte innerhalb von Deutschland werden ab einem Warenwert von 1000 € netto von uns getragen, unterhalb der vorgenannten Frankogrenze und/oder außerhalb Deutschlands hat sie der Kunde zu tragen, es sei denn, es ist eine abweichende  Vereinbarung getroffen worden.

(4) Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zur Zahlung fällig, es sei denn, es ist eine abweichende Vereinbarung getroffen worden. Bei Teillieferungen werden entsprechende Teilzahlungen ebenfalls 14 Tage nach Lieferung fällig.

(5) Wenn sich nach Vertragsschluss die Vermögenslage oder Zahlungsfähigkeit des Käufers wesentlich verschlechtert oder uns eine früher eingetretene wesentliche Verschlechterung bekannt wird oder wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird, kann von uns Vorauszahlung verlangt oder die Ausführung der Lieferung von vorheriger Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(6) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt bzw. von uns anerkannt sind.

(7) Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Bei Zahlungsverzug sind wir außerdem berechtigt, den durch eine zwischenzeitlich eingetretene Verteuerung entstandenen Preisunterschied der Liefergegenstände nachzufordern. Dies schließt die Geltendmachung weiterer Schäden nicht aus.


§4 Selbstbelieferunsvorbehalt/ Lieferfristen

(1) Lieferfristen gelten nur unter dem Vorbehalt, dass wir selber richtig und rechtzeitig beliefert worden sind. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und ihm im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung, sofern bereits erbracht, unverzüglich erstatten.

(2) Die von uns zu beachtende Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung/Angebotsannahme, jedoch nicht vor Beibringung etwa vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk/das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.

(4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.


§5 Erfüllungsort/ Gefahrenübergang


(1) Erfüllungsort ist unsere Firmenadresse in 69207 Sandhausen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(3) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

§6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.  Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der Kunde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

(4) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2.) und 3.) dieses Abschnitts vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

(6) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.


§7 Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelansprüche, Verjährung, Haftung

(1) Untersuchungs- und Rügepflicht

(a) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen.  Bei der Beurteilung von Mängeln gilt es zu beachten, dass es sich bei den eingesetzten Waren (insbesondere Wasserrohre und Fittings) um industriell gefertigte, transportierte und gelagerte Ware handelt. Dadurch können Unregelmäßigkeiten im Erscheinungsbild (Zinknasen, Materialaufschürfungen, Flecken, unterschiedliche Farbgebung etc.)  und Oberflächenunebenheiten nicht als offensichtliche Mängel bezeichnet werden und liegen in der Natur der Sache.
Durch die industrielle Fertigung und die hierbei angewendeten Verfahren sowie die händische Weiterverarbeitung sieht jedes Bauteil und dementsprechend jedes Produkt anders aus. Abweichungen in Abmessungen und Ausrichtungen stellen daher ebenfalls keinen offensichtlichen Mangel dar. Die im Vorgang genannten Besonderheiten machen jedes Produkt zu einem Einzelstück.

(b) Zu den offensichtlichen Mängeln zählen insbesondere erhebliche,  über den Umstand einer industriellen Stahlware hinausgehende, Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert worden sind. Solche offensichtlichen Mängel sind bei uns innerhalb von vier Werktagen nach Lieferung schriftlich zu rügen.

(c) Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns innerhalb von vier Werktagen nach dem Erkennen durch den Kunden schriftlich gerügt werden.

(d) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

(2) Mängelansprüche

(a) Ordnungsgemäß gerügte (vgl. dazu Absatz (1)) und nicht verjährte (vgl. dazu Absatz (3)) Mängel der gelieferten Sache werden von uns behoben. Dies geschieht nach unserer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert worden ist, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

(3) Verjährung

(a) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes sowie wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen beträgt 12 Monate ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden. Die vorstehende Erleichterung der Verjährung gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und 634a Abs.1 Nr.2 BGB und auch nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Hier gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Ferner bleibt die Regelung des § 479 BGB unberührt, in deren Anwendungsbereich ebenfalls die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Schließlich bleibt es bei der Geltung der gesetzlichen Verjährungsfrist, sofern Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten sind oder eine Verletzung von Pflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des geschlossenen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Haftung

(a) Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzung aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des geschlossenen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, wobei wir bei einfach fahrlässiger Verletzung solcher Pflichten lediglich begrenzt auf vorhersehbare, typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entstehende Schäden haften. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

(5) Eine Rücknahme/ein Rückkauf mangelfreier Ware ist ausgeschlossen.

§8 Rücknahme

(1) Eine Rücknahme für bestellte und ordnungsgemäß gelieferte Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§9 Anwendbares Recht/ Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 und vergleichbarer internationaler Regelungen. Bei Exportgeschäften finden die internationalen Regeln über die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln (Incoterms) Anwendung, sofern in diesen Verkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Heidelberg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Käufer keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt sind.

 
§10 Sonstiges

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

 

Christian Schneider – paipa
Sandhausen
Stand Mai 2017